1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 360/1982 2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).
Ausgleichstaxe
§ 9.
(1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro (Anm. 1). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro (Anm. 2) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro (Anm. 3). Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1988)
(_______________________
Anm. 1:gemäß BGBl. II Nr. 416/2011 für 2012: 232 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 407/2012 für 2013: 238 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 461/2013 für 2014: 244 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 331/2014 für 2015: 248 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 421/2015 für 2016: 251 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 385/2016 für 2017: 253 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 365/2017 für 2018: 257 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 356/2018 für 2019: 262 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 347/2019 für 2020: 267 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 572/2020 für 2021: 271 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 570/2021 für 2022: 276 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 292 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 410/2023 für 2024: 320 Euro
Anm. 2:für 2012: 325 Euro
- für 2013: 334 Euro
- für 2014: 342 Euro
- für 2015: 348 Euro
- für 2016: 352 Euro
- für 2017: 355 Euro
- für 2018: 361 Euro
- für 2019: 368 Euro
- für 2020: 375 Euro
- für 2021: 381 Euro
- für 2022: 388 Euro
- für 2023: 411 Euro
- für 2024: 451 Euro
Anm. 3: für 2012: 345 Euro
- für 2013: 355 Euro
- für 2014: 364 Euro
- für 2015: 370 Euro
- für 2016: 374 Euro
- für 2017: 377 Euro
- für 2018: 383 Euro
- für 2019: 391 Euro
- für 2020: 398 Euro
- für 2021: 404 Euro
- für 2022: 411 Euro
- für 2023: 435 Euro
- für 2024: 477 Euro)
1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 360/1982
2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40124735
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