365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2017, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Arbeitgeber/innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer/innen monatlich 257 Euro, für Arbeitgeber/innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer/innen 361 Euro und für Arbeitgeber/innen mit 400 oder mehr Arbeitnehmer/innen 383 Euro.
Stöger
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