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Artikel 8 Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 8

Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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