Artikel 9
(1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages treten mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages treten nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969 in zwei Urschriften.
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