Artikel 10
Die Leistung bei Invalidität hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
- a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
- b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008244
Dokumentnummer
NOR12096179
alte Dokumentnummer
N6197036872L
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