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Artikel 28 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 28

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:

  1. a) der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen;
  2. b) der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen;
  3. c) die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln, nach Abzug der in Buchstabe b) bezeichneten namhaften Beträge, hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten; sie darf nicht unter den nach den Bestimmungen des Artikels 27 berechneten Leistungen liegen;
  4. d) die Bedingungen in Buchstabe c) gelten als erfüllt, wenn der Gesamtbetrag der nach dem betreffenden Teil gewährten Leistungen um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 und der nachstehenden Bestimmungen erreicht würde:
  1. i) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil II;
  2. ii) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil III;
  3. iii) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil IV.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096197

alte Dokumentnummer

N6197036890L

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