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Artikel 7. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

TEIL II.

Ärztliche Betreuung.

Artikel 7.

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen im Fall eines Zustandes, der ärztliche Betreuung vorbeugender oder heilender Art erfordert, Leistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056107

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