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Artikel 8. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 8.

Der gedeckte Fall hat jeden Krankheitszustand ohne Rücksicht auf seine Ursache, die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056108

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