Artikel 62.
Die Leistung hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
- a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind,
- b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056162
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