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Artikel 61. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 61.

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. a) die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
  2. b) die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder
  3. c) alle Witwen und Kinder, die Einwohner sind, den Unterhaltspflichtigen verloren haben und deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder
  4. d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, die Ehefrauen und Kinder von Unterhaltspflichtigen in vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056161

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