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Artikel 60. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 60.

1. Der gedeckte Fall hat den Verlust der Unterhaltsmittel zu umfassen, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen erleiden; für die Witwe kann der Leistungsanspruch davon abhängig gemacht werden, daß sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, daß die Leistung ruht, falls die Person, die Anspruch darauf hätte, eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen Art ausübt, oder daß die auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt, und daß die nicht auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056160

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