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Artikel 45. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 45.

Bestehen die Leistungen in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, so sind sie während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056145

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