Artikel 33.
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und bei Leistungen im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen oder,
- b) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und bei Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056133
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