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Artikel 33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 33.

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, und bei Leistungen im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen oder,
  2. b) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, und bei Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen auch die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056133

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