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Artikel 32. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 32.

Die gedeckten Fälle haben, wenn sie auf Arbeitsunfällen oder vorgeschriebenen Berufskrankheiten beruhen, folgendes zu umfassen:

  1. a) Krankheitszustand,
  2. b) Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat,
  3. c) gänzlicher Verlust der Erwerbsfähigkeit oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit über einen vorgeschriebenen Grad hinaus, wenn dieser gänzliche oder teilweise Verlust voraussichtlich dauernd ist, oder entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
  4. d) Verlust der Unterhaltsmittel, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen erleiden; für die Witwe kann der Leistungsanspruch davon abhängig gemacht werden, daß sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056132

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