Artikel 32.
Die gedeckten Fälle haben, wenn sie auf Arbeitsunfällen oder vorgeschriebenen Berufskrankheiten beruhen, folgendes zu umfassen:
- a) Krankheitszustand,
- b) Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat,
- c) gänzlicher Verlust der Erwerbsfähigkeit oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit über einen vorgeschriebenen Grad hinaus, wenn dieser gänzliche oder teilweise Verlust voraussichtlich dauernd ist, oder entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
- d) Verlust der Unterhaltsmittel, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen erleiden; für die Witwe kann der Leistungsanspruch davon abhängig gemacht werden, daß sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056132
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
