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Artikel 31. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

TEIL VI.

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Artikel 31.

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056131

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