TEIL VI.
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Artikel 31.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056131
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
