Artikel 30.
Die in den Artikeln 28 und 29 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
