Abweichungen für den nationalen Verkehr
§ 18j.
Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abweichungen für den nationalen Verkehr
§ 18j.
Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.
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