Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 18k.
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
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