vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18j AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2008

Abweichungen für den nationalen Verkehr

§ 18j.

Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.