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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 13

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

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