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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Kapitel1

Unfallversicherung

Artikel 12

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsanfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente finden keine Anwendung.

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