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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 14

(1) Artikel 5 gilt in Bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grenzgänger.

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