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Artikel 26 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 26

BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION

Die Internationale Arbeitsorganisation ist einzuladen, einen Vertreter namhaft zu machen, der in beratender Eigenschaft an den Verhandlungen des Sachverständigenausschusses teilnimmt.

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