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Artikel 27 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 27

UNTERAUSSCHUSS DES SOZIALAUSSCHUSSES DER REGIERUNGEN

1. Die Berichte der Vertragsparteien und die Schlußfolgerungen des Sachverständigenausschusses werden einem Unterausschuß des Sozialausschusses der Regierungen des Europarates zur Prüfung vorgelegt.

2. Dieser Unterausschuß besteht aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei. Er soll höchstens zwei internationale Arbeitgeberorganisationen und höchstens zwei internationale Arbeitnehmerorganisationen, die er bestimmt, einladen, sich auf seinen Tagungen durch Beobachter in beratender Eigenschaft vertreten zu lassen. Er kann sich in Fragen, wie der sozialen Wohlfahrt und des wirtschaftlichen und sozialen Schützes der Familie, des Rates von höchstens zwei Vertretern internationaler nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem Status beim Europarat bedienen, die auf diesem Gebiet besonders fachkundig sind.

3. Der Unterausschuß legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor, dem er den Bericht des Sachverständigenausschusses beifügt.

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