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Artikel 25 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 25

SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS

1. Der Sachverständigenausschuß besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die vom Ministerkomitee aus einer Liste unabhängiger von den Vertragsparteien vorgeschlagener Sachverständiger von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in sozialen internationalen Fragen ernannt werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf sechs Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. Für zwei Mitglieder von den zuerst ernannten Mitgliedern läuft jedoch die Amtszeit nach vier Jahren ab.

3. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach der Anfangsperiode von vier Jahren abläuft, werden von dem Ministerkomitee sofort nach der ersten Ernennung durch Los bestimmt.

4. Ein Mitglied des Sachverständigenausschusses, das an Stelle eines Mitgliedes ernannt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.

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