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§ 36 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 36.

Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095316

alte Dokumentnummer

N61967103260

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