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§ 35 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 35.

(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40216967

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