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§ 31 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1975

§ 31.

Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097713

alte Dokumentnummer

N61975109480

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