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§ 32 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 32.

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Fachausschuß Wahlberechtigten, die jeder Vorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40218388

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