§ 31.
Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12097713
alte Dokumentnummer
N61975109480
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