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§ 28a PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2004

ABSCHNITT Ia

Sprengelwahlkommissionen

§ 28a.

(1) Die Zahl der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist abhängig von der Zahl der im jeweiligen Sprengel wahlberechtigten Bediensteten und ist entsprechend dem § 1 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die darin angeführten Bedienstetenzahlen auf die Zahl der im jeweiligen Sprengel wahlberechtigten Bediensteten zu beziehen sind.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu berücksichtigen.

(3) Der Sprengelwahlkommission sind zeitgerecht die vom Dienststellenwahlausschuss gemäß § 7 verfassten Wählerlisten nach Sprengeln geordnet zu übermitteln. Einwendungen gegen die Wählerlisten sind gemäß § 8 ausschließlich beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einzubringen.

(4) Die Einbringung von Wahlvorschlägen hat ausschließlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Die Kundmachung der Wahlvorschläge obliegt dem Dienststellenwahlausschuss und hat jedenfalls am gleichen Tag auch an jenen Dienststellen bzw. Dienststellenteilen zu erfolgen, an denen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind. Dies gilt auch für die Verlautbarung der Zeit und des Ortes der Stimmabgabe.

(5) Zur persönlichen oder brieflichen Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission sind ausschließlich die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordneten Bediensteten berechtigt. Das Wahlrecht dieser Bediensteten kann nur bei der für sie zuständigen Sprengelwahlkommission ausgeübt werden. Die Zulassung zur Briefwahl und der Versand der Briefwahlunterlagen obliegt der jeweils zuständigen Sprengelwahlkommission.

(6) Die Ermittlung der Sprengelwahlergebnisse hat unmittelbar nach Wahlschluss durch die jeweils zuständige Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Sprengelwahlergebnisse der durchgeführten Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusswahl sind unverzüglich dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis der Dienststellenausschusswahl sowie die Teilergebnisse der Fachausschuss- bzw. Zentralausschusswahl für den Bereich des Dienststellenausschusses zu ermitteln und die Teilergebnisse unverzüglich dem zuständigen Fachwahl- bzw. Zentralwahlausschuss zu übermitteln.

(7) Die Kundmachung der Wahlergebnisse durch die Dienststellenleiter gemäß § 20 Abs. 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat jedenfalls auch an jenen Dienststellen bzw. Dienststellenteilen zu erfolgen, bei denen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind. Für den Beginn des Fristenlaufes gilt die erfolgte Kundmachung beim Dienststellenwahlausschuss. Letzteres gilt auch für die Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß Abs. 4.

(8) Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist § 3 anzuwenden.

(9) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen gelten die für die Mitglieder der Dienstellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß.

Schlagworte

Fachausschusswahl, Fachwahlausschuss

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40055263

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