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§ 28b PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2004

Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind

§ 28b.

(1) Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist § 28a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.

(3) Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 28a obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.

(4) Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist § 3 anzuwenden.

(5) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40055264

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