Artikel 16
(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend aus höchstens fünf Delegierten eines jeden der vertragschließenden Teile, verlangen. Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute beiziehen.
(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten, die durch das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge den beiden Regierungen.
(3) Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge den beiden Regierungen.
(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082149
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