Artikel 15
(1) Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt verständigen sich im Rahmen ihrer Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.
(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen Behörden ihrer Länder darüber, daß die Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit, die Ausstellung der Arbeitsverträge, Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich in möglichst kurzen Fristen abgewickelt werden.
(3) Die türkische Botschaft in Österreich übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung dieses Abkommens österreichischen Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium auf diplomatischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082148
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)