Abschnitt IV.
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.
§ 22.
(1) Ist jemand von einem Gericht wegen einer gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen gerichteten oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verurteilten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für bestimmte Zeit oder für immer die Beschäftigung von minderjährigen Dienstnehmern untersagen, wenn nach den Umständen des Falles eine Gefährdung derselben zu besorgen ist.
(2) Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot im Sinne des Abs. 1 erlassen wird, ist verpflichtet, ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem minderjährigen Dienstnehmer sofort zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR12094876
alte Dokumentnummer
N6196221251L
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