Strafbestimmungen.
§ 23.
Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40022534
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