Fürsorgepflicht.
§ 8.
Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR12094861
alte Dokumentnummer
N6196221236L
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