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§ 7 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Behält seine Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1973 (vgl. Art. II iVm Art. I, BGBl. Nr. 471/1971).

Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.

§ 7.

(1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

(2) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes sind die Jugendlichen jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung obliegt dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Jugendliche pflichtversichert ist.

(4) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

(6) Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung (Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 4 zu ersetzen.

(7) Die Erziehungsberechtigten können ihre Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige Dienstgeber übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260919

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