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§ 76d RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

§ 76d.

(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn

  1. 1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249651