Disziplinarstrafen
§ 159
Disziplinarstrafen sind:
- a) der Verweis,
- b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
- c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Disziplinarstrafen
§ 159
Disziplinarstrafen sind: