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§ 159 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Disziplinarstrafen

§ 159

Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der Verweis,
  2. b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
  3. c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.