VI. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 158
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
- 1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
- 2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.