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Artikel 27 Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1961

Artikel 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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