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Artikel 28 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1961

Artikel 28

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082128

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