Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
§ 14
(1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte
- a) zur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,
- b) zur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S,
- c) zur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S.
(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.
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