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§ 13 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

ABSCHNITT III.

Unfallversicherung. Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.

§ 13

(1) Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.

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