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§ 12 ARÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 12

Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

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