ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15.
Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10008183
Dokumentnummer
NOR12094539
alte Dokumentnummer
N6196110926O
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