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ARTIKEL 9 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 9

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.

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