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ARTIKEL 10 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates

  1. (a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
  2. (b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 9;
  3. (c) jede gemäß Artikel 11 eingegangene Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094468

alte Dokumentnummer

N6195832831L

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