ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates
- (a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
- (b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 9;
- (c) jede gemäß Artikel 11 eingegangene Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094468
alte Dokumentnummer
N6195832831L
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